Gesetzliche Richtlinien

Gemäß § 1 des Bundeskleingartengesetzes Abs. 2.1 definiert man einen Kleingarten in erster Linie als Nutzgarten. Die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten ist ein wichtiger Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung, für die ein Teil der Gartenfläche verwendet werden muss. Man spricht von der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf.

Der Erholungszweck, d. h. die Rasen- und Zierbepflanzung, darf nicht überwiegen. Die Erholungsnutzung darf der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen nicht übergeordnet sein.

Es gelten das Bundeskleingartengesetz und die Kleingartenordnung der Stadt Freiburg.

Bundeskleingartengesetz
Bundeskleingartengesetz bei Wikipedia

Die Kleingartenordnung wurde für alle Kleingärtner im Stadtgebiet erarbeitet und beinhaltet bestimmte Regelungen, die für den Pächter eines Gartens bindend sind.

Kleingartenordnung für Dauerkleingärten der Stadt Freiburg

Richtlinien des Vereins

»Ein Garten ist ein idealer Ort, um sich auf die großen Fragen einzulassen.«

Charles Jencks